OGH 7Ob271/99z; 1Ob101/16h; 1Ob68/19k (RS0113051)

OGH7Ob271/99z; 1Ob101/16h; 1Ob68/19k27.5.2019

Rechtssatz

Wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese beziehungsweise ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese beziehungsweise der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich (8 Ob 312,313/64; EvBl 1966/212).

Normen

ABGB §473
ABGB §474

7 Ob 271/99zOGH11.01.2000
1 Ob 101/16hOGH21.06.2016

nur: Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. (T1)<br/>Beisatz: Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht erforderlich. (T2)

1 Ob 68/19kOGH27.05.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Bücherliche Sicherstellung einer bestehenden Wegeservitut zugunsten der Stammsitzliegenschaft des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt auf den Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweier Grundstücke des Gemeinschaftsguts einer Agrargemeinschaft, zu deren alleinigen Bewirtschaftung der Dienstbarkeitsberechtigte als Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft aufgrund einer Benützungsvereinbarung berechtigt ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000111_OGH0002_0070OB00271_99Z0000_001

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