Normen
7 Ob 553/85 | OGH | 09.05.1985 |
Veröff: GesRZ 1985,199 |
7 Ob 618/89 | OGH | 06.07.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Die<br/>bloße Kundgabe von Fakten, Kenntnissen oder Meinungen ist deshalb keine Willenserklärung. (T1) |
8 ObA 16/19i | OGH | 29.04.2019 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bei einer Wissenserklärung geht es demgegenüber darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00553_8500000_001
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