OGH 4Ob45/81 (RS0021758)

OGH4Ob45/8118.11.2019

Rechtssatz

Jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den "freien" Dienstvertrag (analog) anwendbar. Frage nach analoger Anwendung allgemeiner Abfertigungsbestimmungen auf den "freien" Dienstvertrag bleibt (hier) dahingestellt.

Normen

ABGB §1151 IC

4 Ob 45/81OGH29.09.1981

Veröff: ZAS 1983,29 (zustimmend Wachter) = Arb 10055

4 Ob 93/83OGH20.09.1983

nur: Jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den "freien" Dienstvertrag (analog) anwendbar. (T1); Beisatz: § 1162 b ABGB angewandt. (T2) Veröff: DRdA 1984,442 (Wachter)

4 Ob 5/85OGH05.02.1985

nur T1; Beisatz: Grundsätzlich nur die "Nichtschutznormen" anwendbar. (T3) Veröff: EvBl 1985/80 S 403 = RdW 1985,159 = GesRZ 1985,142 = GRURInt 1986,64 = ÖBl 1985,124 (Collin) = Arb 10406

4 Ob 106/85OGH02.12.1986

nur T1; Veröff: JBl 1987,332

14 ObA 46/87OGH13.01.1988

nur T1; Veröff: Arb 10697 = ZAS 1988/11 S 101

9 ObA 160/87OGH13.04.1988

nur T1; Veröff: SZ 61/92

9 ObA 292/88OGH05.04.1989

Auch; nur T1; Beisatz: Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des Angestelltengesetzes über Kündigungstermine und Kündigungsfristen. (T4)

9 ObA 35/91OGH10.04.1991

Vgl auch; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des ArbAbfG ist die Begründung der Entscheidung ZAS 1983/3 weiterhin tragfähig, weil für wichtige Bereiche - insbesondere die Heimarbeit - nach wie vor kein Abfertigungsanspruch besteht. (T5) Beisatz: § 48 ASGG. (T6) Veröff: RdW 1991,300 = ecolex 1991,556

9 ObA 99/91OGH28.08.1991

nur T1; Beis wie T4; Veröff: Arb 10954

9 ObA 77/94OGH13.07.1994

nur T1; Beisatz: Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anerkennung der Möglichkeit spezieller betrieblicher Übungen für die Vorstandsmitglieder oder individueller Übungen für einzelne Vorstandsmitglieder (vgl Wachter, Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechtes, WBl 1991, 81 ff, 86). (T7)

8 ObA 204/95OGH14.09.1995

nur T1; Beis wie T6

8 ObA 261/95OGH24.10.1995

nur T1; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Parteien eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses (zusätzlich) die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren können, findet auch auf den im freien Arbeitsvertrag uneingeschränkt Anwendung. (T8); Beis wie T6

8 ObA 2150/96aOGH11.07.1996

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

8 ObA 2359/96mOGH13.03.1997

Auch

9 ObA 54/97zOGH26.03.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Analoge Anwendung der Kündigungsmodalitäten der §§ 1159, 1159a und b ABGB sowie der §§ 1162 bis 1162d ABGB. Urlaubsentschädigung und Sonderzahlungen gebühren jedoch nicht. (T9) Veröff: SZ 70/52

8 ObA 217/97pOGH11.12.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 1162b erster Satz ABGB. (T10)

8 ObA 38/99tOGH25.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen eines freien Dienstvertrages ist eine reine Erfolgsentlohnung (Provision) ohne Anspruch auf Entgelt bei rechtmäßig unterbliebener Arbeitsleistung (zB für Krankheit, Urlaub, wichtiger persönlicher Grund ua) keine unzulässige Überwälzung des Unternehmerrisikos. (T11)

7 Ob 364/98zOGH28.04.1999

Auch; nur T1

9 ObA 10/99gOGH05.05.1999

nur T1

9 ObA 55/00dOGH05.04.2000

nur T1

9 ObA 89/00dOGH12.07.2000

nur T1; Beis wie T9

9 ObA 183/01dOGH24.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Urlaubsaliquotierungen und Sonderzahlungsaliquotierungen finden bei freien Dienstverträgen in der Regel nicht statt. (T12)

8 ObA 95/01fOGH15.11.2001

Beisatz: Hier: Anwendung des § 1152 ABGB. (T13)

9 ObA 15/03aOGH25.06.2003

Auch; nur T1; Beis wie T9 nur: Analoge Anwendung der Kündigungsmodalitäten der §§ 1159, 1159a und b ABGB sowie der §§ 1162 bis 1162d ABGB. (T14); Beisatz: Da die sondergesetzlichen Tatbestände (hier insbesondere die nur demonstrativ aufgezählten Entlassungsgründe des § 27 AngG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung der Konkretisierung des "wichtigen Grundes" nach §1162 ABGB dienen, besteht kein vernünftiger Grund, der eine analoge Anwendung auch dieser Sonderbestimmungen und der darauf bezüglichen Rechtsprechung hindern würde, soweit davon nicht nur ganz arbeitnehmerspezifische Umstände umfasst sind. (T15)

9 ObA 127/03xOGH21.04.2004

Vgl; Beisatz: Jene arbeitsrechtlichen Normen, die gerade den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den "freien" Dienstvertrag nicht analog anwendbar. (T16)

3 Ob 251/07vOGH27.02.2008

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Vorstandsmitglieder sind selbst in der Lage, sich eine standesgemäße Rechts-und Einkommensposition am Verhandlungstisch zu verschaffen. (T17); Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung wegen der im Anstellungsvertrag vereinbarten, an die Abberufung als Vorstandsmitglied gekoppelten gleichzeitigen Auflösung des Anstellungsvertrags. (T18)

9 ObA 133/08mOGH29.10.2008

Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung wendet jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht von der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers ausgehen, auf den freien Dienstvertrag analog an. Andere arbeitsrechtliche Normen (zB über Abfertigung und Urlaub) sind hingegen nicht anwendbar, ebensowenig Regelungen in Kollektivverträgen. (T19)

1 Ob 190/09mOGH29.01.2010

Vgl auch; nur T1; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kündigungsentschädigung im Fall einer Koppelungsklausel. (T20); Veröff: SZ 2010/7

9 ObA 67/18wOGH30.08.2018

nur T1; Beis wie T15

8 ObA 49/19tOGH18.11.2019

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19810929_OGH0002_0040OB00045_8100000_003

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