OGH 6Ob671/78; 4Ob579/95; 4Ob96/11p; 10Ob74/19h (RS0010624)

OGH6Ob671/78; 4Ob579/95; 4Ob96/11p; 10Ob74/19h17.12.2019

Rechtssatz

Ein fester Körper kann dann den im § 364 Abs 2 ABGB beispielsweise aufgezählten Einwirkungen gleichgehalten werden, wenn es sich um einen verhältnismäßigen kleinen Körper handelt, dessen völlige Fernhaltung vom beeinträchtigten Grundstück auch bei ordnungsgemäßem Betrieb der behördlich genehmigten Anlage tatsächlich unmöglich ist (hier: Hobelspäne eines Sägewerksbetriebes).

Normen

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a

6 Ob 671/78OGH13.07.1978

Veröff: SZ 51/114 = EvBl 1978/210 S 664 = MietSlg 30039

4 Ob 579/95OGH07.11.1995

Vgl; Beisatz: Für den Abwehranspruch ist die Größe der eindringenden Stoffe maßgebend. Ist ihr Umfang äußerst gering, dann fallen sie unter § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB: Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Alle anderen Stoffe, wie zB Steinsplitter, Kugeln, Fußbälle, können ohne Einschränkung abgewehrt werden. (T1) Veröff: SZ 68/208

4 Ob 96/11pOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln sind keine grobkörperlichen Immissionen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB. (T2)

10 Ob 74/19hOGH17.12.2019

Beis wie T2; Beisatz: Reste von Silvesterraketen (Holzstäbe und Reste der Plastikummantelung). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19780723_OGH0002_0060OB00671_7800000_002

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