OGH 7Ob221/17a (RS0132316)

OGH7Ob221/17a31.10.2018

Rechtssatz

Der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG besteht während des Vertrags jederzeit, nach seiner Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind. Der Versicherungsnehmer muss in der Klage darlegen, dass ihm noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen könnte.

Normen

VersVG §3 Abs2
VersVG §3 Abs3

7 Ob 221/17aOGH31.10.2018

Veröff: SZ 2018/91

7 Ob 58/19hOGH18.09.2019
7 Ob 16/21kOGH30.06.2021

Klagen sind keine fristgebundenen Handlungen im Sinne des § 3 Abs 3 letzter Satz VersVG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_001

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