OGH 16Ok1/18k (RS0132208)

OGH16Ok1/18k12.7.2018

Rechtssatz

Enthält der Abstellungsauftrag (auch) die Verpflichtung zu einem aktiven Tun, ist die Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist grundsätzlich sachgerecht. Erfordert die Abstellung marktmissbräuchlichen Verhaltens auch eine Mitwirkung Dritter und sind dazu auch technische Maßnahmen notwendig, die offenbar nicht ganz einfach zu bewerkstelligen sind, ist eine Leistungsfrist von sechs Monaten angemessen.

Normen

KartG §26

16 Ok 1/18kOGH12.07.2018

Veröff: SZ 2018/55

Dokumentnummer

JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_008

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