OGH 6Ob82/18d (RS0132070)

OGH6Ob82/18d24.5.2018

Rechtssatz

Das Gericht kann Tonaufnahmen im Rahmen der Sitzungspolizei ausdrücklich untersagen. Unabhängig von einer derartigen Anordnung sind jedoch Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen unzulässig, sofern nicht ausnahmsweise alle Beteiligten sich damit zumindest schlüssig für einverstanden erklärt haben. Zur Vermeidung von Missverständnissen und von zivil- wie disziplinärer Verantwortlichkeit ist die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung aller Beteiligten zweckmäßig.

Normen

ZPO §171
ZPO §197

6 Ob 82/18dOGH24.05.2018

Veröff: SZ 2018/44

Dokumentnummer

JJR_20180524_OGH0002_0060OB00082_18D0000_002