OGH 4Ob169/17g (RS0132016)

OGH4Ob169/17g22.3.2018

Rechtssatz

Soweit § 6b KSchG einen Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag verlangt, ist diese Bestimmung weit zu verstehen und geht insbesondere über die den Unternehmer treffenden Hauptleistungspflichten hinaus. Erfasst werden sämtliche Anfragen, Reklamationen oder Beschwerden des Verbrauchers an den Unternehmer im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung.

Normen

KSchG §6b

4 Ob 169/17gOGH22.03.2018

Dokumentnummer

JJR_20180322_OGH0002_0040OB00169_17G0000_001

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