OGH 10Ob60/17x (RS0132023)

OGH10Ob60/17x20.2.2018

Rechtssatz

Enthält die Klausel in Wirklichkeit eine dem Grund nach nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion, ist der Verweis allein auf „sachlich gerechtfertigte“ Umstände als intransparent anzusehen. Sie wird den Vorgaben an eine möglichst präzise und sachliche Determinierung nicht gerecht.

Normen

KSchG §6 Abs3

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Veröff: SZ 2018/10

9 Ob 81/21hOGH14.07.2022

Dokumentnummer

JJR_20180220_OGH0002_0100OB00060_17X0000_002

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