OGH 8Ob152/17m (RS0132054)

OGH8Ob152/17m26.1.2018

Rechtssatz

Bevor vom Regelfall der beiderseitigen Obsorge abgewichen werden darf, hat bei ausreichender Aussicht auf Erfolg eine fachkundige Beurteilung dahin zu erfolgen, ob die Anordnung von Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis erwarten lässt.

Normen

ABGB §179
ABGB §180 Abs3
AußStrG 2005 §107 Abs3

8 Ob 152/17mOGH26.01.2018

Beisatz: An die erforderliche Aussicht auf Erfolg sind keine strengen Anforderungen zu stellen; sie ist im Zweifel zu bejahen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20180126_OGH0002_0080OB00152_17M0000_001

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