OGH 6Ob213/17t (RS0131917)

OGH6Ob213/17t17.1.2018

Rechtssatz

Das Vereinsgesetz lässt dem Verein eine sehr weitgehende Autonomie bei der Ausgestaltung der Statuten. Das bedeutet, dass auch die Kompetenzen der Mitgliederversammlung im Gesetz nicht näher geregelt sind, sodass diesbezüglich den Vereinsstatuten größte Bedeutung zukommt. Die Statuten können der Mitgliederversammlung alle möglichen Aufgaben übertragen.

Normen

VerG 2002 §5 Abs1

6 Ob 213/17tOGH17.01.2018
5 Ob 94/18mOGH18.07.2018

Auch

6 Ob 168/18aOGH27.02.2019

Auch; Nur: Das Vereinsgesetz lässt dem Verein eine sehr weitgehende Autonomie bei der Ausgestaltung der Statuten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20180117_OGH0002_0060OB00213_17T0000_001

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