OGH 2Ob286/06g (RS0122872)

OGH2Ob286/06g13.9.2018

Rechtssatz

Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich auch nur auf den Teil einer Forderung oder deren Höhe beziehen. Da aber auch für ein solches Anerkenntnis das einseitige Nachgeben des Schuldners charakteristisch bleibt, setzt dies zumindest dessen Kenntnis von den Forderungen des Gläubigers bzw deren Höhe voraus.

Normen

ABGB §1375 B

2 Ob 286/06gOGH18.10.2007
7 Ob 9/15xOGH12.03.2015

nur: Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich auch nur auf den Teil einer Forderung oder deren Höhe beziehen. (T1)

7 Ob 48/15gOGH02.09.2015
10 Ob 63/18iOGH13.09.2018

Dokumentnummer

JJR_20071018_OGH0002_0020OB00286_06G0000_001

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