OGH 3Ob282/06a (RS0121995)

OGH3Ob282/06a27.6.2018

Rechtssatz

Die Exekution zur Erwirkung von anderen (vertretbaren) Handlungen nach § 353 EO wird nach dem Inhalt des Anspruchs nicht auf eine Sache iSd § 18 Z 4 EO geführt. Auch wenn die vertretbare Handlung an einer Sache vorgenommen werden soll, ist diese nicht unmittelbar Gegenstand der Vollzugshandlung des Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher bei einer Exekution nach § 353 EO nach § 18 Z 4 zweiter Fall EO (Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist).

Normen

EO §18 Z4
EO §353 IA
EO §353 III
EO §353 IVA
EO §354 IA
EO §354 IVA

3 Ob 282/06aOGH29.03.2007
3 Nc 4/08fOGH18.02.2008

Auch; nur: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei einer Exekution nach § 353 EO nach § 18 Z 4 zweiter Fall EO (Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist). (T1)

3 Nc 8/10xOGH03.03.2010

Vgl; Beisatz: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch bei der Exekution gemäß § 354 EO nach § 18 Z 4 zweiter Fall EO, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen ebenso wie bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen die Zustellung der Exekutionsbewilligung. (T2)

3 Nc 13/18vOGH27.06.2018

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Exekution nach § 355 EO. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20070329_OGH0002_0030OB00282_06A0000_001

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