OGH 8ObA95/05m (RS0121155)

OGH8ObA95/05m27.2.2018

Rechtssatz

Auch in den Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG sind die kollektivrechtlichen Regelungen umfassend zu ermitteln, sodass es einer detaillierten wörtlichen Wiedergabe nicht bedarf. Dadurch wird auch eine Verengung der Entscheidungsbefugnis, in dem etwa der Antragsteller gezielt nur die für seinen Rechtsstandpunkt sprechende kollektivrechtlichen Regelungen zitiert, entgegengetreten.

Normen

ASGG §43 Abs3
ASGG §54 Abs2

8 ObA 95/05mOGH13.07.2006
9 ObA 147/17hOGH27.02.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060713_OGH0002_008OBA00095_05M0000_001

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