OGH 2Ob185/04a (RS0119516)

OGH2Ob185/04a30.4.2018

Rechtssatz

Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert.

Normen

EheG §82 Abs1 Z1

2 Ob 185/04aOGH11.11.2004
1 Ob 64/18wOGH30.04.2018

nur: Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. (T1); Beisatz: Die Erfüllung der hypothekarisch gesicherten Zahlungsverpflichtung des Geschenkgebers kann eine Gegenleistung sein. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20041111_OGH0002_0020OB00185_04A0000_001

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