OGH 5Ob109/03w (RS0118638)

OGH5Ob109/03w15.5.2018

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Die Frage, ob der Zwang so weit geht, dass ein Miteigentümer, für den kein Wohnungseigentumsobjekt mehr zur Verfügung steht, sein Anteilseigentum gänzlich preisgeben muss, wurde hier nicht endgültig beantwortet. Die zur Anpassung an die wahre Sachlage notwendig gewordene gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) lässt sich mit dem Argument eines solcher Art drohenden Rechtsverlustes jedenfalls nicht verhindern.

Normen

WEG 1975 §4 Abs2
WEG 1975 §26 Abs1 Z1
WEG 2002 §10 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z1

5 Ob 109/03wOGH09.12.2003

Veröff: SZ 2003/157

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T1)

5 Ob 190/10tOGH24.01.2011

Vgl auch; Auch Beis wie T1

1 Ob 106/11mOGH21.06.2011

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 40/17vOGH04.05.2017

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 147/17dOGH18.01.2018

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 179/17kOGH15.05.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20031209_OGH0002_0050OB00109_03W0000_003

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