OGH 8Ob109/03t (RS0118210)

OGH8Ob109/03t30.4.2018

Rechtssatz

Das Rücktrittsrecht des §21 KO im Verkäuferkonkurs ist nur dann nicht gegeben, wenn der Treuhänder außer den einverleibungsfähigen Urkunden einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hält. Voraussetzung muss aber selbst dann sein, dass der Käufer auf Grund des Rangordnungsbeschlusses tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wird, beziehungsweise der Eigentumserwerb nicht aus anderen Gründen scheitert. §21 KO wird somit dann nicht verdrängt, wenn der Eigentumserwerb trotz vorkonkurslicher Rangsicherung scheitert.

Normen

KO §13
KO §21 Abs1

8 Ob 109/03tOGH30.10.2003

Veröff: SZ 2003/141

1 Ob 42/18kOGH30.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20031030_OGH0002_0080OB00109_03T0000_001

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