OGH 4Ob158/03v (RS0117924)

OGH4Ob158/03v23.10.2018

Rechtssatz

Der Zweck des AusbVorbG , bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern wenn auch das Entgelt für entgegen dem Gesetz angebotene Ausbildungen zurückgegeben werden muss.

Normen

ABGB §877
ABGB §879 AIa

4 Ob 158/03vOGH19.08.2003
9 Ob 64/04hOGH15.09.2004

Vgl auch

1 Ob 142/14kOGH22.10.2014

Auch

4 Ob 177/18kOGH23.10.2018

Vgl; Beisatz: Zwar ist die Tätigkeit eines Ernährungsberaters nach § 119 GewO in § 1 Abs 1 AusbVorbG nicht angeführt. Das schließt jedoch nicht aus, dass Kursanbieter ihren Kunden gegenüber haftbar gemacht werden könnten, falls ihre Ausbildungen entgegen erweckten Erwartungen nicht auf die Ausübung einer Tätigkeit abzielen, die (bloß) als freies Gewerbe anzusehen wäre, und die daher für die Kunden auch wertlos sein könnten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030819_OGH0002_0040OB00158_03V0000_002

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