OGH 14Os74/03 (RS0117788)

OGH14Os74/0311.9.2018

Rechtssatz

Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die (formell fehlerfrei begründeten) Feststellungen, dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden. Solche Konstatierungen müssen in jedem einzelnen Fall eingehend begründet werden, zumal das Motiv der Arbeitsersparnis bzw Arbeitserleichterung typischerweise bloß Fahrlässigkeit, nicht aber einen Schädigungsvorsatz indiziert.

Normen

StGB §302 Abs1

14 Os 74/03OGH24.06.2003
14 Os 73/07bOGH28.08.2007

nur: Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die (formell fehlerfrei begründeten) Feststellungen, dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden. (T1)<br/>Beisatz: Nachlässigkeit bei der Auftragserfüllung, Schlamperei und Desinteresse, demnach aber gerade nicht wissentlichen Befugnismissbrauch (und Schädigungsvorsatz) indizierende Konstatierungen vermögen einen Schuldspruch nicht zu tragen. (T2)

17 Os 7/13bOGH30.09.2013

Vgl aber; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens), sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob Verfahrensvorschriften „rundweg“ übergangen werden, oder ob das dem Täter vorgeworfene Verhalten nach dessen Vorstellung zu einem „materiell unrichtigen“ Hoheitsakt führen soll. (T3)

17 Os 11/15vOGH14.09.2015

Vgl aber; Beis wie T3

17 Os 12/18wOGH11.09.2018

Vgl aber; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0140OS00074_0300000_001