OGH 2Ob5/62 (RS0074859)

OGH2Ob5/6222.3.2018

Rechtssatz

Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch Betätigen der in Betracht kommenden Vorrichtungen. Die Schreckzeit ist dagegen jene Zeit, innerhalb der der normale Mensch vor Schreck über eine unerwartet aufgetretene Gefahrenlage gehindert ist, einen der Verkehrslage entsprechenden Entschluss zu fassen und in die Tat umzusetzen.

Normen

StVO 1960 §20 IE

2 Ob 5/62OGH12.01.1962

Veröff: ZVR 1962/139 S 132

8 Ob 289/79OGH21.02.1980

nur: Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch Betätigen der in Betracht kommenden Vorrichtungen. (T1) Veröff: ZVR 1980/279 S 283

2 Ob 113/09wOGH17.02.2010

nur T1; Beisatz: Mit dem „Erfassen der Verkehrslage“ ist bereits die Gefahrenerkennung, also die objektive Reaktionsaufforderung gemeint. (T2); Beisatz: Die Frage, ob im Einzelfall in einer bestimmten Situation (vorwiegend des Straßenverkehrs) die Gefährlichkeit eines Verhaltens erst nach einer gewissen Zeit der Beobachtung erkannt werden kann, betrifft den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung. (T3); Veröff: SZ 2010/11

1 Ob 154/11wOGH01.09.2011

nur T1

2 Ob 49/12pOGH28.03.2012

Beis wie T3; Beisatz: Auch die Frage, ob Umstände für die Zubilligung einer „Schrecksekunde“ vorliegen, betrifft zunächst den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung. (T4)

2 Ob 135/17tOGH22.03.2018

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19620112_OGH0002_0020OB00005_6200000_001

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