OGH 8Ob103/17f (RS0131782)

OGH8Ob103/17f28.9.2017

Rechtssatz

Für die Heranziehung des § 1319 ABGB (im Sinne einer Anspruchskonkurrenz mit § 1319a ABGB) kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage im Bereich eines Weges der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dient oder ein Hindernis für die Wegbenützung darstellt. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, ob die bauliche Anlage nach seiner Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll.

Normen

ABGB §1319
ABGB §1319a A

8 Ob 103/17fOGH28.09.2017

Beisatz: Hier: Die elektrische Viehsperre diente gerade der Ermöglichung des Radverkehrs und der Benützung des Radwegs. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/112

2 Ob 175/20dOGH28.01.2021

Beisatz: Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20170928_OGH0002_0080OB00103_17F0000_001

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