OGH 4Ob64/17s (RS0131704)

OGH4Ob64/17s26.9.2017

Rechtssatz

Von einer untrennbaren Einheit kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich das Werk in einzelne Teile zerlegen lässt, die eines selbstständigen Bestands fähig sind und durch die Trennung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Die Teile eines Werks sind dann eines selbständigen Bestands fähig, wenn sie sich ohne unverhältnismäßige Wertzerstörung theoretisch gesondert verwerten lassen, ohne dass dies zu einer unorganischen Zergliederung des Gesamtwerks und damit einer Ergänzungsbedürftigkeit des Restwerks führen würde.

Normen

UrhG §11 Abs1

4 Ob 64/17sOGH26.09.2017

Beisatz: Entscheidend ist nicht die subjektive Vorstellung mehrerer Schöpfer von der Untrennbarkeit des Werks, sondern allein die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/97

Dokumentnummer

JJR_20170926_OGH0002_0040OB00064_17S0000_002

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