Normen
ZPO §594 Abs2
18 ONc 1/17t | OGH | 07.09.2017 |
Beisatz: Gewährung ungleich langer Fristen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20170907_OGH0002_018ONC00001_17T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in § 594 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde.
Normen
ZPO §594 Abs2
18 ONc 1/17t | OGH | 07.09.2017 |
Beisatz: Gewährung ungleich langer Fristen. (T1) |
JJR_20170907_OGH0002_018ONC00001_17T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)