OGH 14Os52/17d (RS0131635)

OGH14Os52/17d5.9.2017

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 5 Abs 3, 152 Abs 1, 166 Abs 1 Z 2 und 164 Abs 1 StPO richten sich ausdrücklich nur an Strafverfolgungsorgane. Eigenmächtig agierende Privatpersonen (auch Privatbeteiligtenvertreter, Verteidiger oder Dolmetscher), die Straftaten ohne amtlichen Auftrag erforschen, zählen nicht zum Adressatenkreis. Den Wert eines Geständnisses abzuschätzen, das eine aus eigenem Antrieb handelnde Privatperson – wenn auch allenfalls durch fragwürdige Methoden – erwirkt hat, bleibt vielmehr alleine dem Gericht überlassen.

Normen

StPO §5 Abs3
StPO §152 Abs1
StPO §164 Abs1
StPO §166 Abs1 Z2

14 Os 52/17dOGH05.09.2017
14 Os 65/18tOGH13.11.2018

Auch; Beisatz: Organe einer Verwaltungsbehörde (vgl zum – kriminalpolizeiliche Agenden nicht umfassenden – Kompetenzbereich des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl § 3 BFA‑G und § 3 Abs 2 BFA‑Verfahrensgesetz), die Straftaten ohne Auftrag oder Einverständnis einer Strafverfolgungsbehörde erforschen, zählen nicht zum Adressatenkreis. (T1)<br/>Beisatz: Beisatz: Allfällige Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Verfahrensvorschriften (hier: im Asylverfahren) sind für die Frage der Verlesungspflicht ohne Relevanz. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20170905_OGH0002_0140OS00052_17D0000_001