OGH 7Ob67/17d (RS0131658)

OGH7Ob67/17d5.7.2017

Rechtssatz

Maßgebend ist stets (sowohl für die prozentuelle Berechnung als auch für die Beschränkung durch das noch ausstehende Entgelt) das vereinbarte Gesamtentgelt. Die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung durch das „noch ausstehende Entgelt“ führt nur dann zu einer Reduktion der absoluten Höchstgrenze (20 % bzw 40 %), wenn diese den insgesamt noch ausständigen Vergütungsanspruch übersteigt. Bei Verrechnung in Abschnitten ist die Sicherstellung nicht nur für das für den jeweils begonnenen Bauabschnitt vereinbarte und ausstehende Entgelt zu leisten, sondern für das noch ausstehende Gesamtentgelt.

Normen

ABGB §1170b

7 Ob 67/17dOGH05.07.2017

Veröff: SZ 2017/77

3 Ob 79/20vOGH23.09.2020

nur: Die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung durch das „noch ausstehende Entgelt“ führt nur dann zu einer Reduktion der absoluten Höchstgrenze, wenn diese den insgesamt noch ausständigen Vergütungsanspruch übersteigt. (T1)

9 Ob 30/21hOGH28.07.2021

Beisatz: Ein im Zeitpunkt der Einforderung der Sicherstellung unberechtigt aushaftender Werklohnanteil berechtigt zur Einforderung einer Sicherstellung. (T2)<br/>Beisatz: Dass der eingeforderte Betrag im Hinblick auf den Werklohnanteil überhöht ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Begehrens, sondern hat nur dessen Reduktion auf den noch zulässigen Inhalt zur Folge, wenn der Besteller die Höhe der Sicherstellung selbst ohne weiteres erkennen kann bzw im Fall eines deutlich überhöhten Sicherungsbegehrens kein unverhältnismäßig hoher Aufwand mit der Ermittlung des angemessenen Betrages verbunden ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20170705_OGH0002_0070OB00067_17D0000_001

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