OGH 4Ob267/16t (RS0131475)

OGH4Ob267/16t30.5.2017

Rechtssatz

Die Tätigkeit der öffentlichen Hand lässt sich in drei Fallgruppen einteilen: Hoheitliches Handeln (das dem Lauterkeits- und Kartellrecht entzogen ist), privatrechtliches Handeln mit unternehmerischem Charakter (bei Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit) und privatrechtliches Handeln ohne unternehmerischem Charakter, das nicht als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr qualifiziert werden kann.

Normen

UWG §1

4 Ob 267/16tOGH30.05.2017

Veröff: SZ 2017/64

4 Ob 158/17iOGH11.06.2018

Vgl aber

4 Ob 77/20gOGH12.08.2020

Vgl; Beisatz: Keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erfüllen und die Verfolgung öffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund steht. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Unternehmer aus solchen Maßnahmen mittelbar als Reflexwirkung einen Vorteil ziehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20170530_OGH0002_0040OB00267_16T0000_001

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