Rechtssatz
§ 83 Abs 1 StGB idF BGBl I 2015/154 ist mit Blick auf die unverändert gebliebene Mindest‑ und Höchststrafe und die durch Anhebung der Obergrenze der (zur Freiheitsstrafe alternativ angedrohten) Geldstrafe von 360 auf 720 Tagessätze sogar erweiterte Möglichkeit, von dieser anstelle der schwereren Sanktion Gebrauch zu machen, im Vergleich zu § 83 Abs 1 StGB idF BGBl 1996/762 nicht ungünstiger.
14 Os 106/17w | OGH | 13.02.2018 |
Beisatz: Bis zum Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 (BGBl 1996/763) am 1. März 1997 sah § 83 Abs 1 StGB (idF BGBl 1974/60) aber eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor, womit für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Körperverletzungen das Tatzeitrecht günstiger ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20170524_OGH0002_0150OS00001_17M0000_001