OGH 5Ob201/16v (RS0131498)

OGH5Ob201/16v23.5.2017

Rechtssatz

Ersetzt ein Mieter ‑ wenn auch mit Zustimmung des Vermieters ‑ eine im Mietobjekt vorhandene, aber reparaturbedürftige Ölheizung und einen nur mehr eingeschränkt benützbaren Elektro‑Boiler auf eigene Kosten durch eine zentrale Heizungs‑ und Warmwasseraufbereitungsanlage (Gasetagenheizung) und schafft dadurch eine Verbesserung, die für eine Kategorieanhebung relevant wäre, ist diese Anlage nicht mehr „mitvermietet“; damit trifft den Vermieter auch keine Pflicht zur Erhaltung dieser neuen Anlage.

Wärmebereitungsgerät

 

Normen

MRG §3 Abs2 Z2a

5 Ob 201/16vOGH23.05.2017

Veröff: SZ 2017/59

5 Ob 66/19wOGH24.09.2019

Vgl; Beisatz: Wird ein anfänglich vorhandenes und mitvermietetes Wärmebereitungsgerät im Zug einer Verbesserung vom Mieter gegen ein neues Gerät ersetzt und kommt es dadurch zu einer mietzinsrechtlich relevanten Änderung der Ausstattungskategorie („Kategoriesprung“), ist das neue Gerät dann (anstelle des alten) mitvermietet, wenn sich dieser Umstand auch in der Mietzinshöhe niederschlägt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Diese Verbesserung der Kategorie wirkte sich hier infolge des Eintritts der Antragstellerin nach § 12 MRG und der Anhebung des Mietzinses nach § 46 Abs 2 MRG auch auf die Mietzinshöhe aus. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20170523_OGH0002_0050OB00201_16V0000_001

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