OGH 5Ob43/17k (RS0131436)

OGH5Ob43/17k4.4.2017

Rechtssatz

Eine zusätzliche Berücksichtigung der Investitionskosten für Energieeffizienzmaßnahmen des Vermieters ist mit dem in § 16 Abs 2 MRG geregelten Zu‑ und Abschlagssystem bei der Richtwertmietzinsbildung nicht zu vereinen, weil dieses sich nicht an tatsächlichen Investitionskosten des Vermieters orientiert, sondern auf werterhöhende oder wertmindernde Abweichungen von der Normwohnung, also auf den konkreten Wohnwert für den Mieter, abstellt.

Normen

MRG §16 Abs2

5 Ob 43/17kOGH04.04.2017
5 Ob 70/19hOGH13.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20170404_OGH0002_0050OB00043_17K0000_001

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