OGH 2Ob71/16d (RS0131312)

OGH2Ob71/16d28.3.2017

Rechtssatz

Nur die Einbeziehung nicht vorhersehbarer Unfallfolgen kann zur Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzengeld führen. Dabei ist die Vorhersehbarkeit nach jenen Kriterien zu prüfen, die auch für die Zulässigkeit einer Nachforderung von Schmerzengeld nach vorangegangener Globalbemessung maßgeblich sind. Wird dem Geschädigten das Risiko des Eintritts unvorhersehbarer Unfallfolgen angemessen abgefunden, ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig. Ist dies nicht der Fall, müssen die eingetretenen Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang sein. Von einem „ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis“ ist nur auszugehen, wenn der tatsächliche Schaden ein Vielfaches von der Abfindungssumme beträgt.

Normen

ABGB §879 BIIo
ABGB §1380 D
ABGB §1389

2 Ob 71/16dOGH28.03.2017

Veröff: SZ 2017/38

Dokumentnummer

JJR_20170328_OGH0002_0020OB00071_16D0000_001

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