Normen
8 Ob 132/15t | OGH | 27.01.2017 |
Beisatz: Hier: Der Umstand, dass die Klauseln zweimal „Unternehmer“ ausdrücklich erwähnen, im nächsten Satzteil aber allgemein auf „Kunden“ bzw auf die „Gesamtheit der Geschädigten“ abstellen, lässt für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser nicht erkennen, dass die gesamte Bestimmung ausschließlich für Unternehmer gelten soll. (T1) |
9 Ob 19/20i | OGH | 29.09.2020 |
Dokumentnummer
JJR_20170127_OGH0002_0080OB00132_15T0000_002
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