OGH 5Ob254/09b (RS0125756)

OGH5Ob254/09b1.3.2017

Rechtssatz

Nach Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsverhältnisses besteht eine Fortsetzungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit des früheren Verwalters zufolge § 1025 ABGB jedenfalls nur bis zur Bestellung eines neuen Verwalters. Ab der Bestellung eines neuen Hausverwalters hat sich der frühere Verwalter jeglicher Tätigkeit zu enthalten.

Normen

ABGB §1020
ABGB §1025
WEG 2002 §19
WEG 2002 §21

5 Ob 254/09bOGH19.01.2010
5 Ob 228/09dOGH25.03.2010

Beisatz: Hier: Vorläufige Vollziehbarkeit des Mehrheitsbeschlusses auf Kündigung des früheren Verwalters und Bestellung eines neuen Verwalters. (T1)<br/>Bem: Siehe auch RS0125809. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/32

5 Ob 149/10pOGH24.01.2011

Vgl aber; Beisatz: Es entspricht dem Wesen des Verwaltungsvertrags als Dauerschuldverhältnis, dass auch noch nach Auflösung gegenseitige Rechte und Pflichten weiterbestehen; insbesondere ist der Verwalter weiterhin zur Rechnungslegung im Allgemeinen sowie über die Rücklage verpflichtet. (T3)

5 Ob 32/14pOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Aus dem Recht der Geschäftsbesorgung (Bevollmächtigungsvertrag gemäß §§ 1002 ff ABGB) folgt, dass durch die Auflösung des Verwaltervertrags nicht alle Rechtsbeziehungen zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern beendet sind, sondern nach dem Wesen des Verwaltungsvertrags als Dauerschuldverhältnis gegenseitige Rechte und Pflichten weiter bestehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Legung einer Vorausschau. (T5)

5 Ob 194/16iOGH01.03.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/32

Dokumentnummer

JJR_20100119_OGH0002_0050OB00254_09B0000_002

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