OGH 2Ob162/08z (RS0124219)

OGH2Ob162/08z10.2.2017

Rechtssatz

Durch das BauKG sollten über die nach § 1 Abs 5 BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. Das BauKG richtet sich damit in erster Linie an den Bauherrn, also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung des Bauwerks trägt und an der Spitze der „Haftungspyramide" steht.

Normen

BauKG §1
BauKG §2 Abs1

2 Ob 162/08zOGH14.08.2008
7 Ob 17/09iOGH03.03.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/18

2 Ob 240/12aOGH17.06.2013

Auch; Beisatz: Begründet werden (weitere) Pflichten des Bauherrn, die über die gemäß § 1169 ABGB bestehende Fürsorgepflicht hinausreichen. (T1)

1 Ob 174/16vOGH10.02.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20080814_OGH0002_0020OB00162_08Z0000_001

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