OGH 10Ob59/06h (RS0121470)

OGH10Ob59/06h10.5.2017

Rechtssatz

Monatliche Fahrtkosten in einer Höhe von ca EUR 140,-- sind als überdurchschnittlich anzusehen.

Normen

ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bd

10 Ob 59/06hOGH14.11.2006

Beisatz: Die Fahrtkosten sind nicht in ihrer gesamten Höhe abzugsfähig, weil die durchschnittlichen Fahrtkosten, die jedem Arbeitnehmer entstehen, bereits in die Höhe der Prozentsätze Eingang gefunden haben. Hinsichtlich der Höhe des Abzuges für den gefahrenen Kilometer erscheint ein Ansatz in Höhe der Hälfte des amtlichen Kilometergeldes angemessen. (T1)

1 Ob 211/16kOGH10.02.2017

Vgl; Beisatz: Keinesfalls können die abzugsfähigen Fahrtkosten generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden (so schon 2 Ob 150/02a; 7 Ob 344/98h). (T2)

3 Ob 41/17aOGH10.05.2017

Auch; Beisatz: Reduktion der Bemessungsgrundlage um die Hälfte des amtlichen Kilometergeldes iHv 486,- EUR monatlich abzüglich der fiktiven Kosten einer Nahverkehrskarte im Einzelfall vertretbar. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20061114_OGH0002_0100OB00059_06H0000_001

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