OGH 9Ob135/04z (RS0119845)

OGH9Ob135/04z19.12.2017

Rechtssatz

Die Unterbrechung eines in Österreich geführten Zivilprozesses gemäß § 7 KO tritt auch dann ein, wenn hinsichtlich des Vermögens einer Verfahrenspartei in Deutschland - noch vor Insolvenzeröffnung - Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Nr 2 1. Fall dInsO dahin angeordnet werden, dass dem Schuldner unter gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein allgemeines bzw zumindest den Verfahrensgegenstand betreffendes Verfügungsverbot auferlegt wird.

Normen

EuInsVO 32000R1346 Art15
KO §7

9 Ob 135/04zOGH23.02.2005

Veröff: SZ 2005/23

2 Ob 92/17vOGH19.12.2017

Auch; Beis: Hier: Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Z 1 und 2 dInsO und Bestellung eines vorläufigen Verwalters. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20050223_OGH0002_0090OB00135_04Z0000_001

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