OGH 12Os128/04 (RS0119620)

OGH12Os128/0430.5.2017

Rechtssatz

Auch bereits vollstreckte Strafen, also primär Vermögensstrafen, können von einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten erfasst werden, jedoch müsste ebenso wie bei einer rückwirkenden Nachsicht etwa des Verfalls oder von Rechtsfolgen der Verurteilung die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers - ausdrücklich anordnen. Andernfalls vermag die Entschließung des Bundespräsidenten auf im Zeitpunkt des Gnadenerweises bereits vollzogene Strafen keine Wirkung zu entfalten.

Normen

B-VG Art65 Abs2 litc
StGB §31a
StPO §507

12 Os 128/04OGH13.01.2005
13 Os 132/05vOGH15.02.2006

Vgl; Beisatz: Der Wortlaut des § 31a Abs1 StGB schränkt die Zulässigkeit einer nachträglichen Milderung nicht auf noch nicht vollzogene oder noch vollziehbare Strafen ein. Zumal die Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten auch zwecks Subsumtion einer Tat unter ein milderes Strafgesetz zulässig ist, erscheint es angebracht, auch eine nachträgliche Strafmilderung mit dem Ziel zu ermöglichen, der Urteilswahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. (T1)

11 Ns 22/17zOGH30.05.2017

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20050113_OGH0002_0120OS00128_0400000_001

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