6 Ob 196/03x | OGH | 23.10.2003 |
Veröff: SZ 2003/137 |
2 Ob 143/07d | OGH | 30.08.2007 |
Vgl |
6 Ob 165/16g | OGH | 07.07.2017 |
Vgl; Beisatz: § 16 Abs 5 UmgrStG ermöglicht jedoch die auf den Einbringungsstichtag rückbezogene Veränderung des Einbringungsvermögens. Dies kann durch die Rückbeziehung von Einlagen und Entnahmen, die im Rückwirkungszeitraum getätigt wurden, bewirkt werden (Z 1). Weiters kann aus Anlass der Einbringung rückwirkend auf den Einbringungsstichtag eine Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden begründet werden (Z 2). Bei einem Vorgehen nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG vermindern die Entnahmen das Einbringungskapital. Eine zusätzliche Minderung des Einbringungskapitals ist gemäß § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG durch Ansatz einer Verbindlichkeit in der Einbringungsbilanz zulässig. Da dieser keine tatsächliche Entnahme zugrundeliegt, entspricht dies der Begründung einer – nach der Einbringung zu erfüllenden – Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20031023_OGH0002_0060OB00196_03X0000_001
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