Normen
WEG 1975 §2 Abs2 Z2
WEG 2002 §3 Abs1 Z3
ZPO §234
5 Ob 131/03f | OGH | 08.07.2003 |
Veröff: SZ 2003/81 |
5 Ob 80/08p | OGH | 03.06.2008 |
Beisatz: Die Veräußerung von Anteilen der bereits streitverfangenen Liegenschaft darf nicht dazu führen, die Begründung von Wohnungseigentum daran scheitern zu lassen, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann. (T1)<br/>Beisatz: In diesem Fall kann ungeachtet der Anteilsveräußerungen das Urteil im Sinne des Teilungsbegehrens durch Begründung von Wohnungseigentum ergehen und gegen den Anteilserwerber vollstreckt werden. (T2) |
5 Ob 74/09g | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind naturgemäß im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung jedenfalls nicht anwendbar. (T3) |
5 Ob 31/16v | OGH | 01.03.2017 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0050OB00131_03F0000_003
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