OGH 5Ob131/03f (RS0118029)

OGH5Ob131/03f1.3.2017

Rechtssatz

Die im Laufe des Teilungsverfahrens eingetretene Änderung der Miteigentumsverhältnisse kann im Ergebnis vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage vor der Möglichkeit der besonderen Teilung nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 gewarnt wurde.

Normen

WEG 1975 §2 Abs2 Z2
WEG 2002 §3 Abs1 Z3
ZPO §234

5 Ob 131/03fOGH08.07.2003

Veröff: SZ 2003/81

5 Ob 80/08pOGH03.06.2008

Beisatz: Die Veräußerung von Anteilen der bereits streitverfangenen Liegenschaft darf nicht dazu führen, die Begründung von Wohnungseigentum daran scheitern zu lassen, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann. (T1)<br/>Beisatz: In diesem Fall kann ungeachtet der Anteilsveräußerungen das Urteil im Sinne des Teilungsbegehrens durch Begründung von Wohnungseigentum ergehen und gegen den Anteilserwerber vollstreckt werden. (T2)

5 Ob 74/09gOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind naturgemäß im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Einantwortung jedenfalls nicht anwendbar. (T3)

5 Ob 31/16vOGH01.03.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20030708_OGH0002_0050OB00131_03F0000_003

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