OGH 11Os95/02 (RS0117810)

OGH11Os95/025.4.2017

Rechtssatz

§ 1 Abs1 StGB stellt (ebenso wie §61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jenen der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab.

Normen

StGB §1 Abs1
StGB §61

11 Os 95/02OGH27.05.2003

Verstärkter Senat

11 Os 157/15wOGH16.02.2016

Auch

13 Os 125/16fOGH05.04.2017

Auch; Beisatz: Eine Mischung von Schuldspruch nach altem und Strafausspruch nach neuem Recht ist unzulässig. (T1)<br/>Beisatz: Zu einer anderen Sicht geben auch Art 7 Abs 1 MRK und Art 49 Abs 1 GRC keinen Anlass. (T2)<br/>Beisatz: Die Anwendung des richtigen Strafgesetzes nach § 61 StGB ist Gegenstand der Subsumtion, also des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, nicht aber des Sanktionsausspruchs. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0110OS00095_0200000_004

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