OGH 1Ob244/02t; 4Ob7/04i; 1Ob114/05d; 4Ob227/06w; 2Ob38/17b (RS0117755)

OGH1Ob244/02t; 4Ob7/04i; 1Ob114/05d; 4Ob227/06w; 2Ob38/17b24.10.2017

Rechtssatz

Bei den "Telefon-Mehrwertdiensten" sind zwei Verträge zu unterscheiden, einmal der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist. (Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers an den Benutzer gebricht es an der Offenkundigkeit).

Normen

ABGB §859
ABGB §1002
ABGB §1029 B4
AGB Telefon allg

1 Ob 244/02tOGH27.05.2003

Veröff: SZ 2003/60

4 Ob 7/04iOGH16.03.2004

nur: Bei den "Telefon-Mehrwertdiensten" sind zwei Verträge zu unterscheiden, einmal der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist. (T1); Beisatz: Zu unterscheiden ist streng zwischen der Infrastruktur (Transport-Ebene) und dem von den Teilnehmern über Mehrwertnummern angebotenen Inhalt (Inhalte-Ebene). (T2); Veröff: SZ 2004/33

1 Ob 114/05dOGH24.06.2005

Auch

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Beisatz: Die bloße Erlaubnis, einen Telefonanschluss zu verwenden, ist nicht als solche Vollmacht (auch nicht als Anscheinsvollmacht) zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2007/38

2 Ob 38/17bOGH24.10.2017

nur T1; Veröff: SZ 2017/117

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0010OB00244_02T0000_001

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