Normen
6 Ob 231/02t | OGH | 10.10.2002 |
6 Ob 239/08b | OGH | 16.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Mit dem Stiftungsprüfer soll dem Stiftungsvorstand ein effizientes und unabhängiges (§ 20 Abs 1 und 3 PSG) Kontrollorgan zur Seite gestellt werden. (T1)<br/>Beisatz: Aufgrund seiner Organstellung sind ihm weitergehende Befugnisse, insbesondere aber auch Pflichten eingeräumt als einem Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft. Nicht nur verweist § 21 Abs 1 PSG auf die Bestimmung des § 272 UGB, als Stiftungsorgan ist der Stiftungsprüfer sowohl berechtigt als auch verpflichtet, eine Sonderprüfung nach § 31 PSG oder eine gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans nach § 27 PSG zu beantragen. (T2)<br/>Beisatz: Der Stiftungsprüfer hat insbesondere auch zu prüfen, ob die Stiftungserklärung hinsichtlich des Stiftungszwecks eingehalten worden ist, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss auch hinsichtlich der Erfüllung des Stiftungszwecks in Einklang steht und ob der Lagebericht nicht hinsichtlich der Erfüllung des Stiftungszwecks eine falsche Vorstellung von der Lage der Privatrechtsstiftung erweckt. (T3) |
6 Ob 209/12x | OGH | 16.11.2012 |
Vgl; Beis wie T2 nur: Aufgrund seiner Organstellung sind ihm weitergehende Befugnisse, insbesondere aber auch Pflichten, eingeräumt als einem Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft. (T4)<br/>Beis wie T3 |
6 Ob 144/13i | OGH | 28.08.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Durch den Tod des vormals nominierungsberechtigten und nominiert habenden Stifters ist die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht nicht unwirksam geworden. Von Sonderkonstellationen abgesehen kann für eine Privatstiftung gleichzeitig nur ein Stiftungsprüfer bestellt werden. Die Bestellung eines neuen Stiftungsprüfers scheidet daher grundsätzlich aus, solange noch ein anderer Stiftungsprüfer aufrecht bestellt ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Ausreichende Gründe für eine Umbestellung des Stiftungsprüfers liegen nicht vor. (T6) |
6 Ob 37/15g | OGH | 19.03.2015 |
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 20 Abs 1 PSG ist zwingend, die Stiftungserklärung kann daher kein anderes Organ und keine andere Stelle wirksam mit der Bestellung des Stiftungsprüfers betrauen. (T7)<br/>Beisatz: Eine Rotation hat der Gesetzgeber nicht zwingend vorgesehen (siehe bereits 6 Ob 144/13i). (T8); Veröff: SZ 2015/23 |
6 Ob 224/16h | OGH | 30.01.2017 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Stiftungsprüfer ist neben dem Stiftungsvorstand das zweite zwingend vorgesehene Organ der Privatstiftung. (T9)<br/>Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 211 Abs 3 AktG, wonach eine Prüfung der Jahresabschlüsse im Abwicklungszeitraum entfällt, auf den Stiftungsprüfer kommt nicht in Betracht. Die Privatstiftung muss deshalb bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen, den auch die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse trifft. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_20021010_OGH0002_0060OB00231_02T0000_001
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