OGH 5Ob117/02w (RS0116999)

OGH5Ob117/02w21.12.2017

Rechtssatz

Die objektive Unvermietbarkeit eines Objektes kann sich auch aus seiner Widmung für Zwecke der Mietergemeinschaft ergeben. Gängige Beispiele hiefür sind etwa Trockenräume oder Abstellräume für Fahrräder beziehungsweise Kinderwagen. Auch Räume, die allen Mietern für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung stehen, können darunter fallen. Hiebei ist jedoch zur Wahrung eines stabilen, keiner Manipulation zugänglichen und jederzeit leicht feststellbaren Aufteilungsschlüssels für die Bewirtschaftungskosten des Hauses ein strenger Maßstab anzulegen. Die Widmung für Gemeinschaftszwecke muss eindeutig, dauerhaft und einer einseitigen Abänderung durch den Vermieter entzogen sein. Eine durch den Bauzustand und Ausstattungszustand des Objekts indizierte Vermietbarkeit hat nach diesen Kriterien der Vermieter zu widerlegen; Zweifel an der Unvermietbarkeit gehen zu seinen Lasten.

Normen

MRG §17

5 Ob 117/02wOGH27.08.2002
5 Ob 134/08dOGH24.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine durch den objektiven Zustand der Objekte indizierte Vermietbarkeit hat der Vermieter zu widerlegen, den daher Zweifel an der Unvermietbarkeit belasten. (T1)

5 Ob 255/12dOGH18.04.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Kellerräume. (T2)

5 Ob 128/17kOGH21.12.2017

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020827_OGH0002_0050OB00117_02W0000_001

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