Rechtssatz
Wenn die Bedürfnisse eines Behinderten durch öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem oö BehindertenG 1991 (Heimunterbringung; Vollverpflegung) gedeckt werden, hat er gegen seine unterhaltspflichtigen Eltern, die gegenüber dem Land eine Kostenbeitragspflicht trifft, keinen Unterhaltsanspruch. Es besteht kein Anspruch auf Doppelversorgung.
4 Ob 7/17h | OGH | 21.02.2017 |
Auch; Beisatz: Ebenso nach dem sbg BehindertenG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_0060OB00257_01I0000_001
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