OGH 8ObS204/00h (RS0114474)

OGH8ObS204/00h26.1.2017

Rechtssatz

Die Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds hat grundsätzlich die richtige Bezeichnung und vorherige Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht zur Voraussetzung.

Wurde jedoch (mangels Vorliegens einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber typischen Verhandlungssituation) vom Arbeitnehmer bewusst der Abschluss eines "Design-Vertrages" (Scheinbezeichnung) und die Anmeldung als Selbständiger nach dem GSVG gewählt, so ist im Rahmen eines Fremdvergleiches vom zumindest bedingten Vorsatz der Schädigung des Dritten - hier des Insolvenz-Ausfallgeldfonds - auszugehen und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzausfallgeld für Forderungen aus diesem Beschäftigungsverhältnis rechtsmissbräuchlich.

Normen

ABGB §879 BIIo
IESG §1
IESG §12 Abs1 Z4

8 ObS 204/00hOGH09.11.2000
8 ObS 273/01gOGH04.07.2002

Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist im Allgemeinen nicht von der Entrichtung der Beiträge im Sinn des § 12 Abs 1 Z 4 IESG oder der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abhängig. (T1); Beisatz: Hier: Nicht im Hauptberuf tätiger Vertragsfußballer. (T2); Veröff: SZ 2002/92

8 ObS 18/04mOGH08.09.2005

Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/129

8 ObS 2/11vOGH22.02.2011

Ähnlich; Veröff: SZ 2011/22

2 Ob 214/11aOGH25.10.2012

Vgl; nur: Wurde jedoch (mangels Vorliegens einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber typischen Verhandlungssituation) vom Arbeitnehmer bewusst der Abschluss eines "Design-Vertrages" (Scheinbezeichnung) und die Anmeldung als Selbständiger nach dem GSVG gewählt, so ist im Rahmen eines Fremdvergleiches vom zumindest bedingten Vorsatz der Schädigung des Dritten - hier des Insolvenz-Ausfallgeldfonds - auszugehen und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzausfallgeld für Forderungen aus diesem Beschäftigungsverhältnis rechtsmissbräuchlich. (T3); Veröff: SZ 2012/114

9 ObA 161/16sOGH26.01.2017

nur: Die Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds hat grundsätzlich die richtige Bezeichnung und vorherige Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht zur Voraussetzung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20001109_OGH0002_008OBS00204_00H0000_001

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