OGH 3Ob541/88; 1Ob135/17k (RS0052977)

OGH3Ob541/88; 1Ob135/17k27.9.2017

Rechtssatz

Die Vorschriften des BewG können als Anhaltspunkt dafür dienen, welche Sachen zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG).

Normen

BewG §57
EheG §82 Abs1 Z3

3 Ob 541/88OGH22.02.1989
1 Ob 135/17kOGH27.09.2017

Auch; Beisatz:  Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachen als Unternehmensbestandteile zu betrachten sind, ist die Zubehör‑/Zugehöreigenschaft gemäß § 294 ABGB entscheidend (mwN aus der Lit). Kann auf diese Weise keine einwandfreie und scharfe Abgrenzung durchgeführt werden, können hilfsweise die steuerlichen Bewertungsvorschriften herangezogen werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890122_OGH0002_0030OB00541_8800000_001

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