OGH 4Ob360/86; 4Ob85/89; 4Ob91/89; 4Ob66/89; 4Ob102/89; 4Ob175/17i (RS0079992)

OGH4Ob360/86; 4Ob85/89; 4Ob91/89; 4Ob66/89; 4Ob102/89; 4Ob175/17i24.10.2017

Rechtssatz

Zwar beseitigt in der Regel ein Vergleichsanbot die Wiederholungsgefahr, doch kann die mangelnde Bereitschaft des Beklagtenvertreters, die auf der Gegenseite offenkundig bestehenden Unklarheiten über die rechtlichen Konsequenzen des von ihm vorgeschlagenen Vergleichsabschlusses aufzuklären, im Einzelfall auch so gedeutet werden, daß es ihm weniger um eine vergleichsweise Bereinigung des Unterlassungsbegehrens, des Beiseitigungsbegehrens und des Veröffentlichungsbegehrens als vielmehr darum geht, nach der Ablehnung seiner Vergleichsangebote diesen Ansprüchen mit dem Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr begegnen und so eine - zumindest teilweise - Abweisung des Klagebegehrens erreichen zu können. Ein ernsthafter Sinneswandel ist daher zweifelhaft.

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 360/86OGH26.04.1988

Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87

4 Ob 85/89OGH11.07.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beklagtenvertreter vereitelt von vorneherein eine Erörterung des Teilvergleichsangebotes mit dem Gericht sowie jede Möglichkeit einer nachträglichen Klarstellung und Ergänzung des Angebotes und der Ablehnung. (T1)

4 Ob 91/89EGMR11.07.1989

Vgl auch; Veröff: MR 1989,145 = WBl 1989,316 = ÖBl 1990,32

4 Ob 66/89OGH12.09.1989

Vgl auch

4 Ob 102/89OGH10.10.1989

Auch

4 Ob 175/17iOGH24.10.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00360_8600000_002

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