OGH 6Ob699/85; 6Ob167/09s; 2Ob167/16x (RS0012379)

OGH6Ob699/85; 6Ob167/09s; 2Ob167/16x23.2.2017

Rechtssatz

Bedenken aus dem Gesichtspunkt der notwendigen Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tode des Erblassers oder aus anderen Gründen bestehen weder bei letztwilligen Verfügungen, wonach es von nach dem Tode des Erblassers eintretenden Bedingungen abhängen soll, welche zu einem bestimmten Personenkreis gehörige Person tatsächlich erben soll, noch in solchen Fällen, in denen eine Person bereits in der letztwilligen Verfügung namentlich bezeichnet oder nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung der in dieser genannten und bis zum Tode des Erblassers eintretenden Umstände bestimmbar ist, deren Erbeneigenschaft aber von einem nach dem Tode des Erblasser zu erfüllenden Bedingung abhängig gemacht wurde.

Normen

ABGB §564
ABGB §565

6 Ob 699/85OGH14.11.1985

JBl 1986,379 = SZ 58/179 = EvBl 1986/175 S 754

6 Ob 167/09sOGH18.12.2009

Vgl auch

2 Ob 167/16xOGH23.02.2017

Beisatz: Ob es sich dabei um eine Zufallsbedingung oder Wollensbedingung handelt, ist gleichgültig, da der Oberste Gerichtshof diesbezüglich nicht unterscheidet. (T1); Veröff: SZ 2017/23<br/>

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0060OB00699_8500000_003

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