Rechtssatz
Bedenken aus dem Gesichtspunkt der notwendigen Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tode des Erblassers oder aus anderen Gründen bestehen weder bei letztwilligen Verfügungen, wonach es von nach dem Tode des Erblassers eintretenden Bedingungen abhängen soll, welche zu einem bestimmten Personenkreis gehörige Person tatsächlich erben soll, noch in solchen Fällen, in denen eine Person bereits in der letztwilligen Verfügung namentlich bezeichnet oder nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung der in dieser genannten und bis zum Tode des Erblassers eintretenden Umstände bestimmbar ist, deren Erbeneigenschaft aber von einem nach dem Tode des Erblasser zu erfüllenden Bedingung abhängig gemacht wurde.
2 Ob 167/16x | OGH | 23.02.2017 |
Beisatz: Ob es sich dabei um eine Zufallsbedingung oder Wollensbedingung handelt, ist gleichgültig, da der Oberste Gerichtshof diesbezüglich nicht unterscheidet. (T1); Veröff: SZ 2017/23<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00699_8500000_003
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