OGH 6Ob229/16v (RS0131154)

OGH6Ob229/16v22.12.2016

Rechtssatz

Geschütztes Rechtsgut des § 181f StGB ist die Umwelt in ihren Erscheinungsformen als geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenart. Das Töten geschützter Tierarten ist aber nicht nur deshalb rechtswidrig, weil ein ideelles Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieser Tierarten besteht, sondern auch deshalb weil die – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene bestehende – Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz dieser Tierarten für die öffentliche Hand einen nicht unwesentlichen finanziellen Aufwand bedeutet. Insoweit dient § 181f StGB daher auch dem Schutz finanzieller Interessen derjenigen, die diesen Aufwand zu tragen hatten (hier: Betreibergesellschaft eines Nationalparks).

Normen

ABGB §1311 IIa
StGB §181f

6 Ob 229/16vOGH22.12.2016

Veröff: SZ 2016/143

Dokumentnummer

JJR_20161222_OGH0002_0060OB00229_16V0000_001

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