6 Ob 229/16v | OGH | 22.12.2016 |
Veröff: SZ 2016/143 |
Dokumentnummer
JJR_20161222_OGH0002_0060OB00229_16V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Geschütztes Rechtsgut des § 181f StGB ist die Umwelt in ihren Erscheinungsformen als geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenart. Das Töten geschützter Tierarten ist aber nicht nur deshalb rechtswidrig, weil ein ideelles Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieser Tierarten besteht, sondern auch deshalb weil die – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene bestehende – Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz dieser Tierarten für die öffentliche Hand einen nicht unwesentlichen finanziellen Aufwand bedeutet. Insoweit dient § 181f StGB daher auch dem Schutz finanzieller Interessen derjenigen, die diesen Aufwand zu tragen hatten (hier: Betreibergesellschaft eines Nationalparks).
6 Ob 229/16v | OGH | 22.12.2016 |
Veröff: SZ 2016/143 |
JJR_20161222_OGH0002_0060OB00229_16V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)