Normen
MRG §37 Abs4
5 Ob 143/16i | OGH | 25.10.2016 |
Dokumentnummer
JJR_20161025_OGH0002_0050OB00143_16I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Zwischen der Möglichkeit, in Verbindung mit einem in das Außerstreitverfahren verwiesenen Feststellungsantrag einen Rückforderungstitel nach § 37 Abs 4 MRG zu erhalten, und der Geltendmachung des Anspruchs mit einer selbständigen Klage, besteht echte Konkurrenz. Das rechtliche Interesse geht damit nicht schon mit der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage verloren. Es liegt vielmehr im Belieben des Rückfordernden, zunächst einen (Feststellungs‑)Antrag im Außerstreitverfahren zu stellen oder diese Voraussetzung als Vorfrage der Beurteilung im Rückforderungsprozess zu überlassen.
Normen
MRG §37 Abs4
5 Ob 143/16i | OGH | 25.10.2016 |
JJR_20161025_OGH0002_0050OB00143_16I0000_001
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