OGH 6Ob31/16a (RS0130980)

OGH6Ob31/16a27.9.2016

Rechtssatz

Befangenheit des Wirtschaftsprüfers ist schon dann zu besorgen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Abhängigkeit besteht, sodass es nicht darauf ankommt, dass der Prüfer tatsächlich möglicherweise unabhängig ist.

Normen

AußStrG 2005 §62 Abs1
UGB §271 Abs1

6 Ob 31/16aOGH27.09.2016

Beisatz: Wann die Besorgnis einer Befangenheit zu bejahen oder zu verneinen ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass die Beurteilung dieser Frage regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft. (T1); Veröff: SZ 2016/95

Dokumentnummer

JJR_20160927_OGH0002_0060OB00031_16A0000_002

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